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Fachbegriffe ABC
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Absonderung
- Vermögensgegenstände, die dem Schuldner gehören,
können mit Rechten Dritter belastet sein. Häufige Erscheinungsformen sind
Hypotheken und Grundschulden bei Immobilien, Sicherungseigentum bei Maschinen,
Fahrzeugen und generell bei beweglichen Gegenständen und Sicherungsabtretungen
bei Forderungen. Belastete Gegenstände darf der Insolvenzverwalter nutzen
und sogar verwerten, wobei für Grundstücke Besonderheiten zu beachten
sind. Aber: Der Verwertungserlös wird abgesondert, er fließt dem Gläubiger
zu, der allerdings als Ausgleich einen Kostenbeitrag an die Insolvenzmasse
zahlen muss.
- Abweisung mangels Masse
- In den Genuß eines geordneten Schuldenabwicklungs-
und Bereinigungsverfahren kommt nur, wer wenigstens noch die Verfahrenskosten
bezahlen kann, denn Gericht und Verwalter arbeiten nicht unentgeltlich.
Deckt das vorhandene Vermögen nicht einmal die Kosten, wird der Insolvenzantrag
mit für den Schuldner meist unerfreulichen strafrechtlichen Folgen vom
Insolvenzgericht mangels Masse abgewiesen. Allerdings können an einem
geordneten Verfahren interessierte Gläubiger oder auch Familienangehörige
des Schuldners und sogar Dritte diese Konsequenz durch Zahlung eines Massekostenvorschusses
(meist ca. 10.000 - 30.000 DM) vermeiden.
- Allgemeines Verfügungsverbot
- Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme
(§ 21 Abs. 2 Nr.2 InsO), die das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren
zum Schutz der Gläubiger erläßt. Es handelt sich um die weitreichendste
Maßnahme, die dazu führt, daß anstelle des Schuldners nur noch der Vorläufige
Insolvenzverwalter befugt ist, das Vermögen des Schuldners zu verwalten
und hierüber zu verfügen. Man spricht dann auch vom "starken" vorläufigen
Verwalter, der in diesem Fall gesetzlich verpflichtet ist, das Vermögen
zu sichern und zu erhalten und den Betrieb fortzuführen.
- Allgemeines Vollstreckungsverbot
- Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme
(§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) die das Gericht im Eröffnungsverfahren erläßt,
um äußere Eingriffe durch Gläubiger, die bereits einen titulierten Anspruch
gegen den Schuldner haben oder erwirken wollen, zu verhindern. Das Vollstreckungsverbot
verbietet auch Aus- und Absonderungsberechtigten die Einleitung, Durchführung
oder Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Für Maßnahmen im Bereich
der Immobiliarzwangsvollstreckung gelten Besonderheiten. In diesen Fällen
ist nicht das Insolvenzgericht sondern das Vollstreckungsgericht für die
Anordnung der Einstellung von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
zuständig.
- Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt
- Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme
(§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO), die das Gericht als weniger einschneidende
Maßnahme zum Schutz der Gläubiger erläßt. Der dann nur "schwache" vorläufige
Insolvenzverwalter beaufsichtigt den Schuldner, der weiterhin verwaltungs-
und verfügungsbefugt bleibt, aber Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte
nur mit Zustimmung des Vorläufigen Verwalters wirksam vornehmen kann.
Die Befugnisse des schwachen Verwalters ergeben sich nicht aus dem Gesetz,
sondern aus den Anordnungen, die das Gericht im Beschluß verfügt (§ 21
Abs. 2).
- Altdebitoren (Altforderungen)
- Forderungen des Schuldners gegen Kunden und andere Zahlungspflichtige,
die vor Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und damit als
Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören.
- Anfechtung
- Niemand soll zu Lasten der anderen Beteiligten
einen Vorteil erzielen, z.B. indem kurz vor Toresschluß noch Ansprüche
realisiert oder Vermögensmanipulationen vorgenommen werden. Vermögensverschiebungen,
die mit zeitlichen Abstufungen vor Antragstellung, nach Antragstellung
und vor Verfahrenseröffnung meist zum Nachteil der übrigen Gläubiger vorgenommen
wurden, kann und muß der Insolvenzverwalter anfechten. Die Anfechtung
verschafft dem Verwalter einen Rückgewährsanspruch, der anfechtbar erlangte
Vorteil muß an die Masse erstattet werden.
- Anschaffungswert
- Der Anschaffungswert (Anschaffungskosten)
repräsentiert die zum Zeitpunkt der Anschaffung des betreffenden Objektes
aufgewendeten Beschaffungskosten unter Berücksichtigung der Nebenkosten,
wie beispielsweise für Fracht, Verpackung und Montage sowie der erhaltenen
Preisnachlässe.
- Aussonderung
- Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch
der Insolvenzverwalter nicht behalten (§ 47 InsO). Der Rechtsinhaber hat
einen Anspruch auf Aussonderung. Dieses Recht kann aber nicht im Wege
der Selbsthilfe (Faustrecht) durchgesetzt werden. Erforderlich ist ein
(schriftlicher) Antrag mit entsprechenden Nachweisen an den Insolvenzverwalter,
der in angemessener Zeit prüft, ob der Aussonderungsanspruch berechtigt
ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, muß der Anspruchssteller klagen.
Achtung! Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren ein Verfügungsverbot
(§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und ein Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr.
3 InsO) angeordnet, kann in diesem Stadium keine Aussonderung verlangt
werden.
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Berichtstermin
- So wird die erste Gläubigerversammlung
bezeichnet, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt werden
muß. In diesem Termin werden die Weichen für das weitere Verfahren gestellt.
Zunächst berichtet der Verwalter über die wirtschaftliche Lage, die Insolvenzursachen
und die Sanierungschancen, sodann entscheiden die Gläubiger über Fortführung
oder Stillegung des Unternehmens und die Art und Weise der Verwertung.
Auch können die Gläubiger den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten (§§ 156,157 InsO).
- Betriebsänderung
- In Betrieben, in denen die Belegschaft
einen Betriebsrat gewählt hat, muß der Arbeitgeber vor jeder Betriebsänderung
einen Interessenausgleich (s. auch "Interessenausgleich") mit dem Betriebsrat
vereinbaren. In dieser Vereinbarung muß der Betriebsrat der geplanten
Maßnahme zustimmen und kann dabei Einfluß auf Art, Umfang und Zeitpunkt
der Betriebsänderung nehmen. In der Regel macht der Betriebsrat die Zustimmung
zu einem Interessenausgleich vom Abschluß eines Sozialplans (s. auch "Sozialplan")
abhängig. Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen sind beispielsweise
Stillegung, Einschränkung oder Verlegung von Betrieben oder wesentlichen
Betriebsteilen, Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder Spaltung von
Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsor-ganisation oder Einführung
grundlegend neuer Arbeitsmethoden.
- Betriebsstillegung
- Bei einer Betriebsstillegung darf der
Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer aus betriebsbedingten
Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Er
muß allerdings rechtzeitig vorher das Arbeitsamt durch eine sogenannte
Massenentlassungsanzeige von der geplanten Massenentlassung informieren.
Des weiteren müssen bei Betrieben, bei denen ein Betriebsrat existiert,
die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gewahrt werden. Zum einen ist
der Betriebsrat über die geplante Stillegung rechtzeitig zu informieren;
in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muß zudem ein Interessenausgleich
(s. auch "Interessenausgleich") mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
Zum anderen muß der Betriebsrat zu jeder einzelnen Kündigung angehört
werden, wobei dem Betriebsrat die Sozialdaten und Kündigungsfristen der
betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen sind. Werden bei einer Teilstillegung
nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet, muß zudem der Arbeitgeber eine
Sozialauswahl (s. auch "Sozialauswahl") unter der Belegschaft treffen,
bei der die zu kündigenden Arbeitnehmer ermittelt werden.
- Betriebsübergang
- Übernimmt ein Dritter die wesentlichen
Teile eines Betriebes, insbesondere Maschinen und Anlagen, das Betriebsgrundstück,
die Geschäftsbeziehungen oder das know how eines anderen Betriebes, spricht
man von einem Betriebsübergang. Findet ein Betriebsübergang statt, gehen
Kraft Gesetzes, ohne daß es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen
Ursprungsbetrieb und Übernehmer bedarf, die Arbeitsverhältnisse sämtlicher
Arbeitnehmer des Ursprungsbetriebes auf den Übernehmer über. Der Übergang
erfolgt zu dem Stichtag, an dem der Übernehmer die betriebliche Leitungsmacht
übernimmt. Kündigungen wegen eines geplanten Betriebsüberganges sind unwirksam.
§ 613 a BGB gilt auch in der Insolvenz. Diese Regelung erschwert dem Verwalter
die Erhaltung von Betrieben und Arbeitsplätzen, da potentielle Übernahmeinteressenten
vor den Haftungsrisiken aus § 613 a BGB zurückschrecken und deshalb häufig
erhaltenswerte Betriebe liquidiert werden müssen, weil sich kein Übernahmeinteressent
findet.
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Controlling
- Planungs-, Informations- und Kontrollinstrument
bei der Koordination, Steuerung und Sicherung von Prozessen. Ausgangspunkt
ist die Planung und Bestimmung von Zielen sowie Kennzahlen, anhand derer
nach einer bestimmten Zeit oder auch fortlaufend Erfolgskontrollen durchgeführt
werden. Wichtig vor allem zur laufenden Überwachung von Betriebsfortführungen
unter Insolvenzbedingungen, um einen unzulässigen Vermögensverzehr und
die Nichterfüllung von Fortführungsverbindlichkeiten zu vermeiden.
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Differenzlohn
- Häufig muß der Insolvenzverwalter
Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung
zur Arbeitsleistung freistellen, weil wegen zurückgehender Aufträge keine
sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht oder die Zahlung von
Lohn/Gehalt nicht mehr sichergestellt ist. Die so freigestellten Arbeitnehmer
haben die Möglichkeit, bereits vor Beendigung des Ar-beitsverhältnisses
Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Der Differenzbetrag zwischen der
arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung und dem gezahlten Arbeitslosengeld
bleibt aber als Forderung bestehen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet
werden kann. Der Differenzlohnanspruch für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist Masseschuld, der für die vorhergehenden Zeiträume Tabellenforderung.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Mit der Insolvenzordnung wurde der Eröffungsgrund
der drohenden Zahlungsunfähigkeit neu eingeführt (§18 InsO). Siehe dazu
Zahlungsunfähigkeit, Eröffnungsgrund, Insolvenzgrund.
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Eigenantrag
- (siehe Insolvenzantrag)
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Eigenverwaltung
- Unter den in § 270 InsO genannten Voraussetzungen
ist der Schuldner/ die Schuldnerin berechtigt, unter Aufsicht eines Sachwalters
die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Die Anordnung trifft
das Insolvenzgericht durch Beschluß zusammen mit der Entscheidung über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung ist:
- Ein Antrag des Schuldners
- Es dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, daß die Anordnung
der Eigenverwaltung für die Gläubiger nachteilig ist.
Besteht ein (vorläufiger) Gläubigerausschuß ist dieser vor der Anordnung anzuhören.
Stimmt der Gläubigerausschuß einstimmig für ein Verfahren in Eigenverwaltung, dann ist sie zwingend anzuordnen.
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Eröffnungsgrund
- Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
setzt zwingend einen Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) voraus (§ 16 InsO).
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), bei
einer juristischen Person (z.B. GmbH) ist auch die Überschuldung Insolvenzgrund.
Neu eingeführt wurde der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit
(§ 18 InsO), um bedrohten Schuldnern die Möglichkeit zu geben, sich frühzeitig
dem Schutz eines geordneten Schuldenbereinigungsverfahrens zu unterstellen.
- Eröffnungsverfahren
- Bezeichnet den Verfahrensabschnitt zwischen
Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung über den vom Schuldner oder
einem Gläubiger gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Im Eröffnungsverfahren werden die Zulässigkeit des Antrags und die gesetzlich
vorgeschriebenen Insolvenzgründe, sowie die Kostendeckung geprüft. Durch
geeignete Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Vermögensmasse des Schuldners
ungeschmälert erhalten bleibt und keine irreversiblen Entscheidungen getroffen
werden (§§ 11 - 34 InsO).
- ESUG
- ESUG ist die Abkürzung für das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
von Unternehmen. Das Gesetz vom 07.12.2011 ist am 13.12.2011 im Bundesgesetzblatt
verkündet worden und am 01.03.2012 in Kraft getreten. Kaum ein Gesetz hat die
Abwicklung von Insolvenzverfahren so grundlegend verändert, wie das ESUG. Ziel des
Gesetzes ist es, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender
Unternehmen zu verbessern. Zugleich soll eine neue Insolvenzkultur begründet werden,
indem die Sanierung überlebensfähiger Unternehmen zum hervorgehobenen Verfahrensziel wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, räumt ESUG den beteiligten Gläubigern einen stärkeren Einfluss
auf grundlegende Entscheidungen ein. Zudem können die Gläubiger ihre Mitwirkungsrechte nunmehr
bereits im Eröffnungsverfahren geltend machen. Einen ganz entscheidenden Einfluss üben die
Gläubiger jetzt über den vorläufigen Gläubigerausschuss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters
und des Sachwalters aus. Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine
bestimmte Person als Insolvenzverwalter oder Sachwalter aus, so muss das Insolvenzgericht
diesem Votum entsprechen, sofern der Vorgeschlagene geeignet ist.
Der Zugang zur Eigenverwaltung wird erleichtert. Die Eigenverwaltung beginnt nunmehr bereits
im Eröffnungsverfahren.
Durch das ESUG wird mit dem Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung (§ 270 b InsO) ein neues
Sanierungsinstrument geschaffen. Dieses Verfahren wird inzwischen allgemein als
Schutzschirmverfahren bezeichnet und kann ausschließlich durch das betroffene Unternehmen
eingeleitet werden. ESUG hat die Machtverhältnisse verändert. Neben den beteiligten Gläubiger
spielen jetzt auch die Sanierungsberater eine wichtige Rolle. Denn die Anforderungen an einen
zulässigen und das Verfahren optimal vorbereitenden Insolvenzantrag sind erheblich gestiegen.
Qualifizierte Sanierungsberater können daher den Gang des Verfahrens entscheidend beeinflussen
und unmittelbaren Einfluss sowohl auf die Person des Insolvenzverwalters oder Sachwalters sowie
die Mitglieder des Gläubigerausschusses ausüben. ESUG schafft daher die für eine erfolgreiche
Sanierung unverzichtbare Planungssicherheit.
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Fremdantrag
- (siehe Insolvenzantrag)
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Gläubigerautonomie
- Mit Eintritt der Insolvenz
werden Zahlungs- und Eigentumstitel der Gläubiger entwertet, da diese
ihre gegen den Schuldner gerichteten Ansprüche nicht mehr in eigener Regie
durchsetzen können, sondern eine Gefahrengemeinschaft zum Zwecke der Haftungsverwirklichung
bilden (müssen). Als Ausgleich für diesen Rechtsverlust erhalten die Gläubiger
das Recht, autonom über das Verfahrensziel - Liquidation, übertragende
Sanierung, Reorganisation - und die Art und Weise der Verfahrensabwicklung
auf der Gläubigerversammlung zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung
sind die Informationen und Berichte, die der Verwalter erteilen muß. An
die Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist der Verwalter gebunden.
Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG),
das am 01.03.2012 in Kraft getreten ist, wurde die Gläubigerautonomie wesentlich gestärkt.
Das Gesetz sieht vor, dass bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wird.
Dieser Gläubigerausschuss muss eingesetzt werden, wenn zwei von den drei nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
- Mindestens € 6.000.000,00 Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 HGB
- Mindestens € 12.000.000,00 Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
- Im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann dennoch von der Möglichkeit zur Einsetzung eines vorläufigen
Gläubigerausschusses Gebrauch gemacht werden. Dazu ist dann ein Antrag entweder des vorläufigen
Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers erforderlich. Schlägt der vorläufige Gläubigerausschuss
einstimmig eine bestimmte Person als Insolvenzverwalter vor, dann muss das Insolvenzgericht diesem
Vorschlag folgen, sofern der Vorgeschlagene geeignet ist. Nicht geeignet sind beispielsweise Personen,
die keine nachgewiesene Insolvenzerfahrung haben oder die im konkreten Fall aufgrund von
Interessenkollisionen nicht unabhängig sind.
An das Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht auch in Bezug auf eine beantragte
Eigenverwaltung gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für die Führung des
Verfahrens in Eigenverwaltung, so hat das Gericht die Eigenverwaltung anzuordnen.
Hat das Gericht, ohne das Votum eines vorläufigen Gläubigerausschusses einzuholen, bereits vorab
einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Sachwalter ernannt, kann der vorläufige
Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einen anderen Verwalter wählen.
- Gläubigerversammlung
- Das Hauptorgan der Gläubiger ist die Gläubigerversammlung.
Zur Teilnahme sind alle Insolvenzgläubiger (auch die absonderungsberechtigten
Gläubiger), der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Gläubigerversammlung
wird vom Insolvenzgericht geleitet und entscheidet durch Beschlüsse. Ein
Beschluß kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden
Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden
Gläubiger beträgt. Entscheidend ist also die Summenmehrheit gemessen an
den Forderungen (siehe auch Stimmrechte). Die Gläubigerversammlung entscheidet
z.B. über den Insolvenzverwalter, die Fortführung oder Stillegung des
Unternehmens, Insolvenzpläne, Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie
besonders bedeutsame Rechtshandlungen.
- Going concern
- International eingeführter Begriff für
Unternehmen, die zum Beispiel im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch
den Verwalter fortgeführt werden mit dem Ziel einer Reorganisation und
Sanierung. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass das Unternehmen
und mit ihm auch das Anlagevermögen am bisherigen Standort verbleiben,
was für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist, vergleiche hierzu
auch "Residualwert" sowie "Liquidationswert".
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Haftung
- Der Geschäftsführer haftet für Zahlungen, die er für das Unternehmen nach
Eintritt der Insolvenz geleistet hat, soweit hierdurch der Gesellschaft
ein Schaden entstanden ist (§ 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Bei verspäteter
Konkursantragstellung besteht darüber hinaus eine Haftung für den hierdurch
eingetretenen Gesamtschaden der Gläubiger (§§ 64 Abs. 1, 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz;
92 InsO). Die Gläubiger, die mit der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife
kontrahiert haben, können ihren Schaden unmittelbar gegen den Geschäftsführer
geltend machen. Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer
darüber hinaus für den von einem Gläubiger geleisteten Massekostenvorschuß
(§ 26 Abs. 3 InsO). Daneben gibt es weitere Haftungsvorschriften im Zusammenhang
mit der Insolvenz insbesondere bei Verletzung der Anzeigepflicht bei Unterkapitalisierung,
Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot der Einlagen, sowie der Verletzung
steuerlicher Pflichten und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
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Insolvenzantrag
- Ein Insolvenzverfahren wird in Deutschland nur auf Antrag eingeleitet.
Antragsberechtigt sind der Schuldner (Eigenantrag) oder die Gläubiger
(Fremdantrag). Jeder Antrag ist an Zulassungsvoraussetzungen und Formerfordernisse
gebunden (§ 13 InsO). Handelt es sich um einen Fremdantrag, muß der antragstellende
Gläubiger sowohl seine Forderung als auch einen Insolvenzgrund glaubhaft
machen, damit Mißbrauch vermieden wird (§ 14 InsO). Zudem muß der Schuldner
zu einem Fremdantrag gehört werden.
- Insolvenzgeld
- Etwaige rückständige Löhne und Gehälter
für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder der Abweisung des Insolvenzantrages
mangels Masse) werden vom Arbeitsamt auf Antrag aus der gesetzlichen Insolvenzgeldversicherung
bezahlt. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann wirksam erst nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt abhängig
von der Bearbeitungsdauer beim Arbeitsamt in den nächsten Wochen nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter engen Voraussetzungen kann das
Insolvenzgeld vorfinanziert werden (s. auch "Insolvenzgeldvorfinanzierung").
- Insolvenzgeldvorfinanzierung
- Mit Zustimmung des Arbeitsamtes kann ein Dritter sich die Vergütungsansprüche
des Arbeitnehmers und damit den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
fällig werdenden Anspruch auf Insolvenzgeld übertragen lassen und dem
Arbeitnehmer als Gegenleistung einen Vorschuß auf das künftige Insolvenzgeld
auszahlen. Das Ar-beitsamt kann der Übertragung allerdings nur zustimmen,
wenn zu erwarten ist, daß durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte
ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Diese Voraussetzung
ist angesichts der Unsicherheiten, die mit einem Insolvenzverfahren verbunden
sind, nur schwer darzulegen. Unter erleichterten Voraussetzungen kann
das Arbeitsamt der Vorfinanzierung von rückständigen Arbeitsentgelten
zustimmen, die aus der Zeit vor Stellung des Insolvenzantrages resultieren.
In der Praxis besteht das Hauptproblem darin, einen "barmherzigen Samariter"
zu finden, der bereit ist, die Vorfinanzierung zu übernehmen. Wegen der
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist in der Praxis die Vorfinanzierung
von Insolvenzgeld eher der Ausnahmefall.
- Insolvenzgrund
- (siehe Eröffnungsgrund)
-
Insolvenzmasse
- Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte
Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört
und das er während des Verfahrens erlangt. (§ 35 InsO). Dieses Vermögen
bezeichnet man als Insolvenzmasse. Dazu gehören z.B. auch die Geschäftsbücher
des Schuldners. Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt
des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn
ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös
erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht (§
36 InsO).
- Interessenausgleich
- In allen Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern,
in denen die Belegschaft einen Betriebsrat gewählt hat, hat dieser ein
Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Betriebsänderungen. Der Arbeitgeber
muß den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen
unterrichten und vor Durchführung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat
vereinbaren. In dieser Vereinbarung kann der Betriebsrat auf Zeitpunkt
und Modalitäten der Betriebsänderung Einfluß nehmen. In der Regel macht
der Betriebsrat die Zustimmung zu einem Interessenausgleich vom Abschluß
eines Sozialplans (s. auch "Sozialplan") abhängig. Unter Insolvenzbedingungen
werden Interessenausgleich und Sozialplan häufig nicht als "Paket" verhandelt,
sondern voneinander getrennt. Zunächst wird der Interessenausgleich abgeschlossen
und zu einem späteren Zeitpunkt ein Sozialplan vereinbart, falls die Masse
ausreicht.
- Inventar
- Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter
das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in
Besitz und Verwaltung zu nehmen. (§ 148 InsO). Der Insolvenzverwalter
ist verpflichtet, ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse
aufzustellen und bei jedem Gegenstand dessen Wert anzugeben. Hängt der
Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, so
sind beide Werte anzugeben. Schwierige Bewertungen können dabei einem
Sachverständigen übertragen werden (§ 151 InsO).
-
J
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Kapitalersatz
- Wenn ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise Kredite von einem
Gesellschafter hält oder ein Gesellschafter für Kredite an dieses Unternehmen
Sicherheiten stellt, können die Regeln über kapitalersetzende Darlehn
eingreifen. Sie besagen im wesentlichen, daß der Gesellschafter seine
Darlehnsforderung in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend machen
kann. Das Gesellschafterdarlehn wird wie haftendes Eigenkapital behandelt.
Entsprechende Regeln gelten u.a. auch für die kapitalersetzende Gebrauchsunterlassung
an von Unternehmen genutzten Wirtschaftsgütern und Grundstücken.
- Kostenbeitrag
- Nach der Insolvenzordnung darf der Insolvenzverwalter
bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, freihändig
verwerten sowie abgetretene Forderungen einziehen. Nach der Verwertung
sind auf dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung
des Gegenstandes für die Insolvenzmasse zu entnehmen und aus dem verbleibenden
Betrag der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Die Kosten
der Feststellung des Gegenstandes und der an diesem bestehenden Rechten
sind gemäß § 171 pauschal mit 4 % und die Kosten der Verwertung pauschal
mit 5 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Bei einer Belastung der Masse
mit Umsatzsteuer ist zusätzlich zu diesen Pauschalen noch der Umsatzsteuerbetrag
zu entrichten.
Unabhängig von den gesetzlich geregelten Pauschalsätzen werden zwischen
Insolvenzverwalter und absonderungsberechtigten Gläubigern in der Regel
Individualvereinbarungen getroffen, um dem tatsächlich mit der Verwertung
oder insbesondere dem Forderungseinzug verbundenen Kostenaufwand gerecht
zu werden."
- Kündigung
- Im Insolvenzfall ergibt sich häufig die
Notwendigkeit, zahlreiche oder alle Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter
der insolventen Unternehmen zu kündigen. In der Regel handelt es sich
um betriebsbedingte Kündigungen. Jedoch kann der Insolvenzverwalter, wie
jeder andere Arbeitgeber auch, aus Verhaltens- oder personenbedingten
Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen
zu den Stichpunkten Kündigungsfristen (s. auch "Kündigungsfristen") und
Kündigungsgründen (s. auch "Kündigungsgründe").
- Kündigungsfristen
- Für den Insolvenzverwalter gelten zunächst
bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen die gesetzlichen, tariflichen
oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen. Allerdings werden diese gekappt
auf höchstens 3 Monate zum Monatsende. Soweit durch die Kappung der Kündigungsfrist
der Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist
verliert, kann er einen entsprechenden Schadensersatzanspruch beim Insolvenzverwalter
als nicht bevorrechtigte Forderung zur Tabelle anmelden. Die Quotenerwartungen
in dieser Rangklasse sind jedoch meistens schlecht, so daß faktisch ein
Schadensersatzanspruch in der Praxis kaum zu realisieren ist.
- Kündigungsgründe
- Ein Arbeitsverhältnis, auf das das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet,
kann nicht grundlos gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz findet
Anwendung auf Arbeitnehmer, die mehr als 6 Monate beschäftigt sind und
Betriebe, die mehr als 6 Arbeitnehmer beschäftigen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz
ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie auf dringende betriebliche
Erfordernisse oder Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, gestützt werden kann. Häufigster personenbedingter Kündigungsgrund
sind langdauernde oder häufige Erkrankungen eines Arbeitnehmers. Verhaltensbedingte
Kündigungsgründe, wie Schlechtleistungen bei der Arbeit, bedürfen vor
Ausspruch einer Kündigung regelmäßig einer Abmahnung. Lediglich bei gravierenden
Verstößen wie Diebstählen oder Tätlichkeiten bedarf es keiner Abmahnung.
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist zu beachten, daß der Arbeitgeber
eine Sozialauswahl (s. auch "Sozialauswahl") ausüben muß.
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Liquidationswert
- Die Ermittlung des Liquidationswertes (Zerschlagungswert,
Verkehrswert, Veräußerungsschätzwert) von Gegenständen des beweglichen
Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens erfolgt unter dem Aspekt der
Auflösung und Zerschlagung des bewerteten Unternehmens und einer Veräußerung
der Objekte am freien Markt. Berücksichtigt werden hierbei ausgehend vom
Residualwert die Verwertbarkeit und Wiederverwendbarkeit der Objekte außerhalb
der vorliegenden Betriebsstruktur, die mit der Verwertung verbundenen
Nebenkosten, wie beispielsweise für Demontage und Abtransport sowie die
Konjunkturlage in dem betreffenden Marktsegment. Es handelt sich hierbei
um Schätzwerte, die auch bei sorgfältiger Wertung der relevanten Einflussfaktoren
je nach Modalität einer späteren Verwertung, Marktentwicklung und Käuferstruktur
starken Schwankungen unterliegen können.
- Lohn- und Gehaltsansprüche
- Im Insolvenzfall sind die Lohn- oder Gehaltsansprüche
der Arbeitnehmer wie die Ansprüche sonstiger Gläubiger auch beim Verwalter
anzumelden und in das Rangsystem der Insolvenzordnung einzuordnen. Rückständige
Löhne und Gehälter aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind
lediglich einfache Insolvenzforderung, es sei denn, das Gericht hat im Insolvenzeröffnungsverfahren
einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis eingesetzt,
der die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern weiter in Anspruch genommen hat,
statt diese freizustellen. Die Ansprüche dieser Arbeitnehmer sowie die Vergütungsansprüche
der Arbeitnehmerschaft für den Zeitraum ab dem Stichtag der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Kündigungsfristen sind Masseschulden.
Können insolvenzbedingt die Löhne und Gehälter nicht oder nicht fristgerecht
gezahlt werden, können die Rückstände für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses
vor dem Stichtag der Verfahrenseröffnung vom Arbeitsamt über das Insolvenzgeld
(s. auch "Insolvenzgeld") ausgeglichen werden. Freigestellte Arbeitnehmer
können bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgezogenes Arbeitslosengeld
in Anspruch nehmen. Das Insolvenzgeld deckt die geschuldeten Vergütungen
zu 100% ab, während durch das Arbeitslosengeld lediglich ein Teil der geschuldeten
Vergütung abgegolten wird; der Restbetrag bleibt als Forderung bestehen,
die beim Verwalter anzumelden ist (s. auch "Differenzlohn").
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Masse
- (Siehe Insolvenzmasse)
- Massekostenvorschuss
- Ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten(§ 26 InsO).
Damit wird eine unerwünschte Abweisung des Insolvenzantrags vermieden. Der
Betrag kann von jedem gezahlt werden, der ein Interesse an der Eröffnung
hat. Der Vorschuß ist zurückzuzahlen (zinslos), sobald die Masse ausreicht,
selbst für die Kosten aufzukommen. Liegt der Fall einer Insolvenzverschleppung
vor, kann der Vorschuß auch von verantwortlichen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern
zurückverlangt werden(§ 26 Abs.3)
- Masselosigkeit
- Nichts geht mehr, wenn im eröffneten Verfahren Masselosigkeit eintritt,
also nicht einmal mehr die Kosten des Verfahrens (§ 54) gedeckt sind. Der
Verwalter stellt die Arbeit ein, das Gericht hört die Gläubiger an, ob diese
bereit sind, neues Geld einzuschießen, lehnen diese ab, wird das Insolvenzverfahren
von Amts wegen eingestellt (§ 207). Aus den restlichen Barmittel werden
die Auslagen bezahlt und danach - soweit die Mittel reichen - die Kosten
anteilig. Zur Abgrenzung von der Masseunzulänglichkeit siehe dort.
- Masseunzulänglichkeit
- Masseunzulänglichkeit liegt vor,
wenn sich im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellt, daß nur die Verfahrenskosten
gem. § 54 aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, nicht aber die
Masseschulden nach § 55. Welche Forderungen als Masseschulden einzustufen
sind, ergibt sich aus dem Gesetz. Dazu gehören die Kosten für die Verwaltung,
Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verbindlichkeiten
aus gegenseitigen Verträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Pachtverträge
etc.), die zu Lasten der Masse erfüllt werden müssen, aber auch Ansprüche
aus einem Sozialplan (§ 123 Abs.2). Die Masseunzulänglichkeit ist vom
Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Sie wird anschließend
öffentlich bekannt gemacht. Das Verfahren selbst wird fortgeführt. Jedoch
dürfen Massegläubiger wegen einer Masseverbindlichkeit nicht mehr in die
Insolvenzmasse vollstrecken (§ 210). Die Befriedigung der Massegläubiger
erfolgt in der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge des § 209. Zur Abgrenzung
von der Masselosigkeit siehe dort.
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Neudebitoren (Neuforderungen)
- Forderungen, die im Rahmen einer Betriebsfortführung aus Rechtsgeschäften im
Eröffnungsverfahren oder nach Verfahrenseröffnung entstehen. Neuforderungen
gehen in die GuV – Gewinn- und Verlustrechnung der Fortführung ein und stellen
hier lediglich einen Rechnungsposten dar, da Einnahmen und Ausgaben der
Betriebsfortführung saldiert entweder als Überschuss und damit als Vermögensgegenstand
oder als Fehlbetrag und damit als Abzugsposten ausgewiesen werden.
- Neuwert
- Der Neuwert repräsentiert
die Kosten, zu denen ein Objekt gleicher Art und Ausführung wie das zu bewertende
Objekt zum Stichtag der Bewertung im neuen Zustand zu beschaffen wäre. Hierzu
gehört nicht nur der Wert des einzelnes Wirtschaftsgutes selbst sondern
hierzu zählen sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Montage, Installation
und Fundament, vorausgesetzt, dass diese angefallen und bei der Ermittlung
des Neuwertes zu berücksichtigen sind. Sofern vergleichbare Wirtschaftsgüter
am Markt nicht erhältlich sind, wird zur Ermittlung des Neuwertes auf den
Anschaffungswert und die Preissteigerungs-Indizes des Statistischen Bundesamtes
für die betreffende Branche zurückgegriffen.
-
Outsourcing
- Auslagerung von Produkten und Dienstleistungen an andere Unternehmen.
-
Personalbedarfsplanung
- Instrument zur Steuerung des Personaleinsatzes, der Personalerhaltung und
der Personalentwicklung. Ziel ist es, benötigte und vorhandene Mitarbeiter
zu ermitteln, um durch geeignete Maßnahmen Über- und Unterdeckung zu vermeiden.
-
Qualitätsmanagement
- Eine wert-, kunden- und prozeßorientierte, auf
Produkt- und Dienstleistungsqualität ausgerichtete Führungsstrategie, die
alle Möglichkeiten nutzt, um Qualität zu erreichen und fortlaufend geeignete
Maßnahmen zur Qualitätssicherung erfordert.
-
Residualwert
- Die Ermittlung des Residualwertes (Fortführungswert; going-concern-Wert)
von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens
erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Fortführung des Unternehmens am gleichen
Ort und an gleicher Stelle (going concern). Dabei wird unterstellt, dass
die Gegenstände im Betrieb verbleiben und wie bisher innerhalb der Betriebsstruktur
weiter genutzt werden. Bei der Bewertung berücksichtigt werden das Alter
und die durchschnittliche technische Nutzungs- und Lebensdauer der Objekte
sowie ihr Betriebszustand, im wesentlichen gekennzeichnet durch Abnutzung
und Instandhaltung.
- Restwert
- Unter dem Restwert versteht man den Wert eines Gegenstandes, der für seinen
ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr benutzt werden kann oder soll,
z.B. wegen eines Schadens oder wegen seines Alters (beispielsweise nach
Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer), abzüglich des Aufwandes
für seine Verwertung.
-
Sanierungsberater
- Berater und sach- und fachkundiger Begleiter des sich selbst verwaltenden Schuldners
in der Eigenverwaltung. Meist ein erfahrener Insolvenzverwalter, der das Verfahren
vorbereitet, strukturiert, den Insolvenzplan konzipiert, die Abstimmung mit den
wichtigsten Stakeholdern vornimmt und die insolvenzrechtlichen Pflichten und Aufgaben
erledigt, die in der Eigenverwaltung dem Schuldner anstelle eines Insolvenzverwalters
obliegen.
- Sanierungsgewinn
- Die im Insolvenzlan regelmäßig im Wege des Teilerlaß vorgesehene oder durch die
Restschuldbefreiung ausgelöste Befreiung von (restlichen)Verbindlichkeiten kann beim Schuldner
einen Buchgewinn, den sogenannten Sanierungsgewinn auslösen der eine sanierungsschädliche
Ertragssteuerpflicht auslöst. Zu dessen Vermeidung hatte das BMF durch Schreiben vom 27.3.03
ein Stundungs- und Erlaßverfahren für derartige Fälle konzipiert, das jedoch durch Urteil des
BFH als verfassungswidrig gestoppt wurde. Seit dem 5.7.2017 gilt jedoch wieder die bisherige
Rechtslage, die unter bestimmten Umständen zur Befreiung des Sanierungsgewinns von der
Besteuerung führt (Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit
Rechteübertragungen BT-Drucks. 18/12128
- Schutzschirmverfahren
- Als Schutzschirmverfahren wird das in § 270 b InsO geregelte Verfahren zur
Vorbereitung einer Sanierung bezeichnet. Ein Schuldner kann mit Hilfe dieses neuen
Sanierungsinstrumentes, das durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der
DSanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt wurde, bereits bei drohender
Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, diese Form
des Sanierungsverfahrens unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters in
Eigenverwaltung durchzuführen. Neuartig ist die Möglichkeit, im Falle des
Schutzschirmverfahrens den vorläufigen Sachwalter „mitzubringen“. Handelt es sich
dabei um eine Person, die über nachgewiesene Erfahrungen bei der Abwicklung von
Insolvenzverfahren verfügt, dann ist das Insolvenzgericht an den Vorschlag des
Schuldners gebunden. Im Schutzschirmverfahren wird kein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt. Es werden auch keine Maßnahmen angeordnet, die den
sich selbst verwaltenden Schuldner in seiner Verfügungsbefugnis einschränken. Der
Schuldner selbst oder die Organe des schuldnerischen Unternehmens bleiben im
Schutzschirmverfahren verwaltungs- und verfügungsbefugt. Der vorläufige Sachwalter
übt lediglich Aufsichts- und Kontrollfunktionen aus.
Das Schutzschirmverfahren ist zwingend mit einem Insolvenzplanverfahren verbunden.
Längstens innerhalb von 3 Monate muss ein Insolvenzplan bei Gericht eingereicht werden.
Das Schutzschirmverfahren ist damit auch ein sogenannter Schnellläufer. Bei optimaler
Vorbereitung und Durchführung kann das Schutzschirmverfahren innerhalb von 6 Monaten beendet werden.
Aber: Auch das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren. Und seine Einleitung ist an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. So darf noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Zudem
muss ein unabhängiger Gutachter bescheinigen, dass die angestrebte Sanierung nicht aussichtslos ist.
- Sicherungsmaßnahmen
- Zum Schutz der Gläubiger vor nachteiligen
Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners ordnet das Gericht im Eröffnungsverfahren
Sicherungsmaßnahmen an. Das Insolvenzgericht kann dabei auf einen abgestuften
Katalog gesetzlich vorgegebener Anordnungen (Allgemeines Verfügungsverbot,
Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt, Allgemeines Vollstreckungsverbot, Vorläufige
Postsperre) zurückgreifen und diese Maßnahmen einzeln oder in Kombination
anordnen, aber auch andere, geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Welche Maßnahmen
das Gericht erläßt, hängt immer von den Anforderungen des Einzelfalles ab.
- Sozialauswahl
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung (s. auch
"Kündigung") muß der Arbeitgeber unter der Belegschaft eine Sozialauswahl
treffen. Bei der Bestimmung der zu kündigenden Arbeitnehmer ist zwischen
den Arbeitnehmern, die in ihrer Funktion miteinander vergleichbar und austauschbar
sind, eine Auswahl unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit
des Lebensalters, der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und anderer
sozialer Gesichtspunkte durchzuführen. Aus der Sozialauswahl herauszunehmen
sind die Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung wegen besonderer Kenntnisse,
Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur
im berechtigten betrieblichen Interessen liegen. Die Sozialauswahl entfällt,
wenn bei einer Betriebsstillegung alle Arbeitnehmer gekündigt werden.
- Sozialplan
- Als Gegenleistung für Betriebsänderungen (s. auch "Betriebsänderung"), die
wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringen, verlangt der
Betriebsrat in der Regel den Abschluß eines Sozialplanes. Durch den Sozialplan
sollen die Nachteile für die Belegschaft ausgeglichen oder abgemildert werden.
In der Regel erfolgt der Ausgleich über Abfindungszahlungen an die betroffenen
Mitarbeiter. Es kommen aber auch Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
sowie Einarbeitungszuschüsse an Unternehmen, die den entlassenen Mitarbeitern
neue Arbeitsplätze anbieten, in Betracht.
Kommt keine Einigung über den Sozialplan zustande, so entscheidet die Einigungsstelle
über die Aufstellung eines Sozialplanes. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
- Stimmrecht
- Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter
noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind (§ 77
InsO). Absonderungsberechtigte Sicherungsgläubiger haben ein volles Stimmrecht.
-
Technische Nutzungsdauer
- Hierunter versteht man die bei der
Bewertung eines Objektes zugrunde zu legende tatsächliche Nutzungsdauer
(Lebensdauer) in Jahren, wie sie in Anlehnung an die Bewertungsrichtlinie
Wert R/Anlage 5 für eine Auswahl von Wirtschaftsgütern festgelegt ist. Diese
technische Nutzungsdauer ist nicht zu verwechseln mit der sog. betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer, wie sie in den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministers
der Finanzen festgelegt ist. Letztere ist in der Regel kürzer.
- Teilwert
- Der Teilwert ist der Wert, den der
Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für eine
einzelne Maschine oder Anlage ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt
wird (§ 10 Bewertungsgesetz).
-
Überschuldung
- Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Bei der Bewertung der
einzelnen Vermögenspositionen sind Fortführungswerte zugrunde zu legen,
wenn der Weiterbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.
Eine eingetretene Überschuldung ist Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren.
-
Verkehrswert
- Der Verkehrswert (Gemeiner Wert) wird durch den Preis bestimmt,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspricht dem Gemeinen
Wert (§ 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz; § 141 Bundesbaugesetz).
Der Verkehrswert eines Objektes wird durch die jeweilige Marktlage in
der betreffenden Branche bestimmt. Die Wertermittlung setzt deshalb eine
eingehende Marktkenntnis des Sachverständigen voraus. Im übrigen sei auf
die Ausführungen zu "Liquidationswert" verwiesen.
- Verwertung
- Das Verwertungsrecht an den in der Insolvenzmasse befindliche
Gegenstände liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Dies gilt auch
für bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht sowie an
Forderungen die zur Sicherung abgetreten sind (§ 166 InsO). Der Insolvenzverwalter
kann auch bei belasteten Grundstücken die Zwangsversteigerung oder die
Zwangsverwaltung betreiben.
- Vorläufige Eigenverwaltung (§270 a InsO)
- Ist der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos,
beginnt diese bereits im Eröffnungsverfahren. Diese vom bisherigen Recht abweichende Regelung wurde
durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 und
trat am 1.3.2012 in Kraft. Im Eröffnungsverfahren wird dann davon abgesehen,
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
- anzuordnen, daß Verfügungen nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Dessen Aufgaben,
Rechte und Pflichten sind in §§ 274, 275 InsO geregelt.
- Vorläufige Postsperre
- Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO),
die das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren erläßt, um nachteilige
Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern. Insbesondere
soll sichergestellt werden, daß der Vorläufige Verwalter alle verfahrensrelevanten
Informationen notfalls auf diesem Wege erhält, wenn der Schuldner nicht
kooperativ ist. Anders als im eröffneten Insolvenzverfahren handelt es
sich nur um eine vorläufige Maßnahme. Da in den grundgesetzlich geschützten
Bereich der Post- und Telekommunikationsfreiheit eingegriffen wird, muß
die Sicherungsmaßnahme begründet sein.
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Als Sicherungsmaßnahme bestellt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren
in der Regel einen Vorläufigen Insolvenzverwalter, der anstelle oder zusammen
mit dem Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt wird. Die Rechte und
Pflichten dieser in amtsähnlicher Stellung handelnden natürlichen Person
ergeben sich aus dem Gesetz oder aus der gerichtlichen Anordnung. Die
Auswahl trifft das Gericht. Das Auswahlverfahren ist gesetzlich - noch
- nicht geregelt. Lediglich geschäftskundig und unabhängig muß der Insolvenzverwalter
sein (§ 56 InsO). Gläubiger und Schuldner, die sicherstellen wollen, daß
nur erfahrene und berufsmäßige Verwalter ernannt werden, müssen entweder
im Vorfeld durch Empfehlungen Einfluß nehmen oder im Nachhinein falsche
Ernennungsentscheidungen durch Wahl eines anderen Verwalters korrigieren.
Seit jeher gilt: Die Auswahl des Insolvenzverwalters ist die Schicksalsfrage
des Verfahrens (siehe dazu auch
www.gravenbrucher-kreis.de).
-
Wahlrecht
- Wahlrecht
Ist im Insolvenzverfahren von Wahlrecht die Rede, hat dies nichts
mit Politik zu tun. Gemeint ist das in § 103 InsO geregelte und nur dem
Insolvenzverwalter zustehende Recht, bei noch nicht vollständig erfüllten
Verträgen entweder Vertragserfüllung oder Ablehnung der Erfüllung zu wählen.
Wählt der Verwalter Erfüllung, müssen er und der Vertragspartner den Vertrag
vereinbarungsgemäß durchführen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab,
kann der Vertragspartner Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzforderung
(§ 38 InsO) geltend machen.
Bezieht sich das Wahlrecht auf vor Insolvenzerföffnung unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Gegenstände, kann sich der Verwalter mit der Ausübung des Wahlrechts
Zeit bis nach dem Berichtstermin lassen (§ 107Abs. 2 InsO).
- Wiederbeschaffungswert
- Der Wiederbeschaffungswert umfasst die Kosten, die aufgewendet werden
müssen, um am Bewertungsstichtag ein gleichwertiges Objekt wiederbeschaffen
zu können. Hierzu gehört nicht nur der Wert des einzelnen Wirtschaftsgutes
selbst, sondern hierzu zählen sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht,
Montage, Installation und Fundament.
-
X
-
Y
-
Zahlungsunfähigkeit
- Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage
ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die
Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO). Neben der Zahlungsunfähigkeit ist
auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) Eröffnungsgrund für
das Insolvenzverfahren. Eine Zahlungsunfähigkeit droht dem Schuldner dann,
wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten
im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Damit soll dem Schuldner die
Möglichkeit geboten werden, möglichst frühzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
- Zeitwert
- Die Ermittlung des Zeitwertes eines Gegenstandes erfolgt unter Berücksichtigung
des Alters und seiner durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer,
seines Einsatzes und seiner Verwendung sowie des Betriebszustandes, im
Wesentlichen gekennzeichnet durch Abnutzung und Instandhaltung.
dejure Gesetzestexte
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